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   BFH, 16.12.1998 - X R 3/98   

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https://dejure.org/1998,3431
BFH, 16.12.1998 - X R 3/98 (https://dejure.org/1998,3431)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1998 - X R 3/98 (https://dejure.org/1998,3431)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - X R 3/98 (https://dejure.org/1998,3431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9, GG Art 3 Abs 1
    Ausland; Ersatzschule; Schulgeld; Verfassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.06.1997 - X R 74/95

    Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
    Das vom FG zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) sei nicht anwendbar, da es sich im Streitfall nicht um eine Auslandsschule handele.

    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, daß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, daß Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615, in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 und in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 wiedergegebenen Begründungen.

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, daß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, daß Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615, in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 und in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 wiedergegebenen Begründungen.

  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, daß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, daß Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

    An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615, in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 und in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 wiedergegebenen Begründungen.

  • BFH, 17.09.1998 - X B 83/98

    Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Ergänzungsschulen

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 2 BvR 1924/98 (nicht veröffentlicht --NV--) die Verfassungsbeschwerde gegen den die (weitere) Klärungsbedürftigkeit des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld verneinenden BFH-Beschluß vom 17. September 1998 X B 83/98 (NV) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1924/98
    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 2 BvR 1924/98 (nicht veröffentlicht --NV--) die Verfassungsbeschwerde gegen den die (weitere) Klärungsbedürftigkeit des Sonderausgabenabzugs von Schulgeld verneinenden BFH-Beschluß vom 17. September 1998 X B 83/98 (NV) nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

    Abzug von an eine Europäische Schule geleistetes Schulgeld

    Die "Europäischen Schulen" erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner Entscheidung zu der "Europäischen Schule" in München den Schulgeldabzug mit der Begründung versagt, dass diese Institution nicht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt sei (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).

    Auf die Anfrage des erkennenden Senats beim X. Senat, ob er noch an der in dem Urteil in BFH/NV 1999, 918 geäußerten Rechtsauffassung, dass Schulgeld für eine Europäische Schule nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sei, festhält, hat der X. Senat wie folgt geantwortet:.

    Soweit der X. Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) zu einer 'Europäischen Schule' entschieden hat, dass die Genehmigung, Anerkennung oder Erlaubnis der Privatschule nur durch die Kultusbehörden der Länder erfolgen kann, hält er hieran nicht mehr fest.

    Ob diese Voraussetzungen im Falle einer Europäischen Schule vorliegen, insbesondere ob das Gebot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG eingehalten ist, Schüler nicht nach ihren Besitzverhältnissen zu sondern, war in dem Senatsurteil in BFH/NV 1999, 918 nicht entscheidungserheblich gewesen.".

    Der X. Senat, der mit dem Urteil in BFH/NV 1999, 918 die steuerliche Abziehbarkeit von Schulgeld für eine Europäische Schule (in München) mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie weder als Ersatzschule tatsächlich genehmigt noch als allgemeinbildende Ergänzungsschule nach Landesschulrecht förmlich anerkannt sei, hat auf Anfrage dieser Entscheidung zugestimmt.

  • BFH, 11.03.2002 - XI B 125/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, und vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918) und insbesondere das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617), das zwischen den Beteiligten für den Veranlagungszeitraum 1992 ergangen ist.

    Der BFH hat mit Urteilen in BFH/NV 1999, 918, vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), in BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617 und in BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621 entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.

  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2002 - 6 K 332/00

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben; Eingliederung in das

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  • BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00

    SA, Schulgeld für volljähriges Kind

    Der X. Senat hat mit Urteilen vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 (BFH/NV 1999, 918) und vom 11. Juni 1997 X R 77/94 (BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615), X R 74/95 (BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617) und X R 144/95 (BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621) entschieden, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erkennbar an schulrechtliche Begriffe anknüpft, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind, mit der Folge, dass Schulgeld als Sonderausgabe nur abziehbar ist, wenn eine Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist.
  • FG Köln, 28.06.2001 - 7 K 8690/99

    Schulgeldzahlung

    Mit der vorstehenden Auslegung zur Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit dem EGV schließt sich der erkennende Senat zugleich der ständigen Rechtsprechung des BFH an (Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617, vom 23. Juli 1997 X R 49/96, n.v. - über Juris abrufbar, vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918; vgl. zuletzt auch FG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2000 VI 69/98, EFG 2000, 670 - rechtskräftig -).
  • BFH, 18.07.2005 - XI B 50/04

    Schulgeld für britische Privatschule

    Der erkennende Senat kann offen lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zu § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617; vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918) im Hinblick auf neuere Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) offenkundig einer Überprüfung bedarf und aus diesem Grund von einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung abgesehen werden kann (vgl. auch Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/5229 durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 3771/00

    Sonderausgabenabzug; Schulgeld; Deutscher Versorgungsempfänger; Übersiedlung;

    Die einschränkende Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG verstößt auch nicht gegen Art. 59, 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. (ab 1993) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bzw. gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 EWGV/Art. 6 EGV (BFH-Urteile in BStBl II 1997, 617 [619 unter III.] und vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).
  • FG Hessen, 08.10.2003 - 11 K 623/00

    Europaschule; Schulgeld; öffentlich-rechtliche Ersatzschule - Abzugsfähigkeit von

    Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung zu der "Europäischen Schule" in München den Schulgeldabzug mit der Begründung versagt, dass diese Institution nicht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (Urteil des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 16. Dezember 1998 X R 3/98 ,BFH/NV 1999, 918 ).
  • BFH, 17.09.1998 - X B 83/98

    Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Ergänzungsschulen

    Auch aus der Revisionszulassung durch das Finanzgericht München im Urteil vom 9. Oktober 1997 6 K 3198/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 451; BFH-Az: X R 3/98), das in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung die Klage abgewiesen hat, ergeben sich für den Streitfall schon deshalb keine neuen Gesichtspunkte, weil es sich dabei um den --hier nicht vorliegenden-- bisher nicht ausdrücklich entschiedenen Sonderfall handelt, daß das Schulgeld an eine öffentlich-rechtliche Anstalt des zwischenstaatlichen Rechts gezahlt wurde.
  • FG Münster, 26.02.2003 - 1 K 1545/01

    Schulgeld für ausländisches Internat

    Sie werden überwiegend aus dem Staatshaushalt finanziert und erbringen deshalb keine Dienstleistungen i.S.d. Art. 49 EGV (BFH-Urteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II 1997, 617, BFH-Urteil vom 16.12.1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).
  • FG Hamburg, 07.08.2012 - 6 K 25/10

    Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz: Verdeckte Gewinnausschüttung bei

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